§ 1 NAME
und SITZ des VEREINES
Der Verein führt den Namen „GUZZIZANGLER“ und
hat seinen Sitz in 3485 Grunddorf, Ortsring 72. Der Verein erstreckt seine
Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen
ist nicht beabsichtigt.
§ 2 ZWECK des VEREINES
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und hat
folgende Zwecke:
Informations- und Erfahrungsaustausch für Besitzer und Liebhaber
historischen Kraftfahrzeugen: Veteranen, Oldtimern und Youngtimern (aller
Marken), Förderung gemeinsamer Interessen.
Hilfestellung bei Pflege und Wartung von historischen Kraftfahrzeugen:
Veteranen, Oldtimern und Youngtimern, sofern damit keine gewerberechtlichen
Vorschriften verletzt werden.
Beratung und Hilfestellung bei Vermittlung, Kauf, Zulassung und Verkauf
von historischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugsteilen (Veteranen,
Oldtimern und Youngtimern).
Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Behörden und Medien, damit
der Betrieb von historischen Kraftfahrzeugen: Veteranen, Oldtimern und
Youngtimern im täglichen Leben erleichtert bzw. vereinfacht wird.
§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES
Zur Erreichung des Vereinszweckes sind vorgesehen:
a) Ideelle Mittel:
- Abhalten einer monatlichen Zusammenkunft
- Abhaltung einer Generalversammlung einmal im Jahr
- Herausgabe einer clubinternen, kostenlosen und unperiodischen Informationsschrift
- Abhaltung von Veranstaltungen
b) Finanzielle Mittel:
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Spenden
§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT
Aktive Mitglieder
§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT
Mitglied kann jeder werden, der das 19. Lebensjahr vollendet hat, und
beim Vorstand schriftlich um Aufnahme ansucht. Minderjährige brauchen
die Einwilligung ihrer Eltern! Über die Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet: - Durch freiwilligen Austritt schriftlich 3
Monate vor Jahresende.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
- Durch Ableben
- Durch Vorstandsbeschluss:
- Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
§ 7 RECHTE
und PFLICHTEN der VEREINSMITGLIEDER
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins innerhalb der Vereinstätigkeiten
zu nutzen (Clubgarage nur im Beisein des Besitzers). Jedes Mitglied ist
berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Alle Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht
in der Generalversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Für alle Mitglieder gilt weiters die Pflicht zur Mitwirkung bei Veranstaltungen
des Vereines.
§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
Innerhalb des Vereines besteht Beitragspflicht. Die Höhe des jeweiligen
Jahresbeitrages bzw. allfälliger Aufnahmegebühren wird von der
Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Jahresbeginn
einzuzahlen.
§ 9 ORGANE des VEREINES
Die Vereinsverwaltung wird durch die folgenden Organe durchgeführt:
- Vorstand
- Generalversammlung
- Rechnungsprüfer
§ 10 VORSTAND
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Der
Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt,
jedes aktive Mitglied kann in Führungsposition gewählt werden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Obmann, der auch den
Vorsitz führt, schriftlich oder mündlich einberufen. Bei Verhinderung
des Obmanns wird der Vorstand vom Kassenleiter einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
• Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses.
• Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
• Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
• Verwaltung des Vereinsvermögens.
• Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern.
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
§ 13 GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, diese
ist durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
• Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
• schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
• Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller
aktiven Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist
die Generalversammlung um eine halbe Stunde zu vertagen. Damit wird eine
Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder
erreicht.
Für Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung genügt
eine einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme des Jahresberichtes
• Entgegennahme der Jahresabrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Festlegung des Mitgliedsbeitrages
• Bestätigung geplanter Veranstaltungen
• Änderung der Vereinssatzungen
Anträge an die Generalversammlung und Wahlvorschläge sind per
eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten, und müssen spätestens
zwei Wochen vor der Generalversammlung einlangen.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt
durch zwei Rechnungsprüfer. Die Ernennung der Rechnungsprüfer
erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom
Obmann zu unterfertigen. Protokolle und Listen werden von Obmann und Schriftführer
unterfertigt, bei vereinsinternen Protokollen und Listen genügt die
Unterfertigung des Schriftführers. Schriftliche Ausfertigungen, die
Finanzangelegenheiten betreffen, werden von Obmann und Kassier unterfertigt,
bei vereinsinternen Schriftstücken dieser Art genügt die Unterfertigung
des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
§ 16 VERTRETUNGSBEFUGNIS
Der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden
und dritten Personen. Bei dessen Abwesenheit wird der Obmann vom Schriftführer
oder vom Kassier vertreten.
§ 17 KASSEN- und RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereines erfolgt
durch die zwei Rechnungsprüfer.
Befinden diese die Finanzen und deren Verwaltung für in Ordnung,
so stellen sie vor der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes. Die Entlastung wird von der Generalversammlung durchgeführt.
§ 18 ÄNDERUNG der VEREINSSATZUNGEN
Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung –
wie unter § 11 beschrieben - beschlossen werden. Dementsprechende
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
eingebracht werden.
§ 21 AUFLÖSUNG des VEREINES
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat, es muss jedoch humanitären oder karitativen
Zwecken zugeführt werden. Ausgenommen davon sind Gegenstände,
die dem Verein leihweise überlassen wurden, diese sind dem Verleiher
auszuhändigen.
§ 22 ALLFÄLLIGES
Jedes Mitglied hat die Vereinsstatuten einzusehen, und diese durch Unterschrift
auf dem Aufnahmeantrag zu bestätigen bzw. anzuerkennen. Jedes Mitglied
muss darauf hingewiesen werden, dass ein Verstoß gegen die Vereinsstatuten
einen Ausschluss zur Folge haben kann!
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